Betriebe des Bauhauptgewerbes sind SOKA-BAU-pflichtig.
AdLicca SteuerKonzept hat sich für die Abrechnung von Baulöhnen Spezialwissen aufgebaut.
Zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft sind alle Baubetriebe berechtigt und verpflichtet, welche vom Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) beziehungsweise vom Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SoKaSiG) erfasst werden.
Baulohn-Zahler sind Soka-Pflichtig
Es werden alle Betriebe von diesem Geltungsbereich erfasst, die
Für jedes Unternehmen wird individuell von der SOKA-Bau überprüft, ob die Teilnahmevoraussetzung erfüllt werden. Bezogen auf die betriebliche Gesamtarbeitszeit also überwiegend oder ausschließlich bauliche Leistungen im Sinne der Bautarifverträge erbracht werden (Umsatz oder andere Kriterien sind nicht relevant). Eine verbindliche Beurteilung kann weder die IHK noch beispielsweise die Handwerkskammer vornehmen.
Zu den Sozialkassen des Baugewerbes gehören die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK). Diese sollen die Urlaubsansprüche, eine betriebliche Altersversorgung, sowie die Ausbildungsförderung für alle Beschäftigten in der Bauwirtschaft sichern.
Für folgende Baunebengewerbe ist ebenfalls eine Sozialkassenpflicht zu prüfen:
Ergibt sich eine Sozialkassenpflicht sind die in der jeweiligen Kasse festgelegten Beitragssätze monatlich zu entrichten.
Zusätzlich ergibt sich für die Betriebe des Bauhauptgewerbes, Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, Gerüstbau, Dachdeckerhandwerk eine Pflicht zur Zahlung der Winterbeschäftigungsumlage. Diese dient der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe.
Achtung: Beispielsweise die SOKA-Bau kann laut VTV § 25 Abs. 4 ihre Forderungen vier Jahre lang im Nachhinein geltend machen!